Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Die wichtigsten Antworten auf einen Blick

Die Inhalte der FAQs sind auf der Grundlage von Erfahrungswissen der beteiligten Personen und Institutionen entstanden. Sie sind nicht im Detail juristisch überprüft. Insofern übernehmen wir keine Gewähr für evtl. rechtliche Fehler bzw. zwischenzeitlich geänderte Rechtslagen. Die FAQs sollen vor allem die Haltung der „neuen Festkultur“ zu den aktuellen Fragestellungen widerspiegeln.

Allgemein

Erläuterungen zur Leitlinie

Zeitliche Vorgaben

Über die vergangenen Jahre hinweg hat es sich zum Standard entwickelt, dass Feste und Veranstaltungen selten vor 22:00 Uhr beginnen. Diese Verschiebung des Veranstaltungsbeginns hat auch Auswirkungen auf die BesucherInnen. So kommen auch Jugendliche immer später zu Festen und Veranstaltungen, wodurch sich oft eine weitere, zeitliche Verschiebung des Veranstaltungsendes ergibt. Manche VeranstaltungsbesucherInnen warten zudem ab, um zu einem späteren Zeitpunkt nur noch einen vergünstigten Eintrittspreis zahlen zu müssen. Aus diesem Grund raten wir dazu, dass das Programm der Veranstaltung, z. B. der Auftritt der Band o. Ä. spätestens um 21:00 Uhr beginnt. Gleichzeitig raten wir zu einem Ende der Veranstaltung um 02:00 Uhr unter der Woche und um 03:00 Uhr an Wochenenden. In Verbindung damit empfehlen wir zudem ein Ende des eigentlichen Programms der Veranstaltung jeweils spätestens eine Stunde vor generellem Veranstaltungsende. Das heißt, unter der Woche endet das Programm um 01:00 Uhr, an Wochenenden um 02:00 Uhr. So bleibt den VeranstaltungsbesucherInnen noch ausreichend Zeit für ein „cool down“, bevor sie die Veranstaltungsstätte verlassen müssen. Zusätzlich empfehlen wir das Ende von Ausschank und Musik eine halbe Stunde vor Veranstaltungsende. Der volle Eintrittspreis soll bis eine Stunde vor Veranstaltungsende verlangt werden. Hierdurch ergibt sich für den Veranstalter der Vorteil, dass die BesucherInnen tendenziell bereits früher auf die Veranstaltung kommen und sich somit auch länger dort aufhalten. Dies kann wiederum durch den längeren Aufenthalt der BesucherInnen zu einer Steigerung des Umsatzes beitragen. Oftmals ist es der Fall, dass BesucherInnen, die erst spät zu einer Veranstaltung kommen, bereits (stark) alkoholisiert sind.

Kontrollen

Die Einhaltung aller relevanten Gesetze ist verbindlich. Bei Veranstaltern herrscht oft Unsicherheit und Unwissen, wie die konkreten Umsetzungen der gültigen Gesetze und Regelungen erfolgen können. Nachfolgend werden einige exemplarische Beispiele zur Verdeutlichung aufgezeigt:

Der Veranstalter kann beispielsweise auch dafür belangt werden, wenn ein Jugendlicher von einem Erwachsenen harte Alkoholika weitergegeben bekommt oder den Verzehr gestattet. Der Veranstalter ist für die Kontrollen im Veranstaltungsraum und des Geländes je nach übertragenem Hausrecht zuständig. Der Veranstalter hat im Rahmen des Hausrechts die Möglichkeit, gar keine Personen unter 16 Jahren einzulassen und den PartyPass für unter 18-Jährige einzusetzen, Rucksäcke zu kontrollieren oder diese gar nicht im Raum zuzulassen etc. Unsere Empfehlung dazu: Wenn es nicht eine spezielle „Jugendveranstaltung“ ist, gar keine Personen unter 16 Jahren einlassen. Wir empfehlen, sich im Vorfeld mit der Erziehungsbeauftragung „Muttizettel“ auseinanderzusetzen. Diese Erziehungsbeauftragung muss von den Veranstaltenden nicht anerkannt werden. Sinnvoller ist die Verwendung des PartyPasses bei den 16- und 17-Jährigen. Um 24:00 Uhr hat der Veranstaltende dafür zu sorgen, dass die Minderjährigen die Veranstaltung verlassen. Wenn sich dies schwierig gestalten sollte, können die genannten Jugendlichen namentlich ausgerufen werden.

Das „Ordnungspersonal“ bei Veranstaltungen besteht nicht nur aus den gewerblichen Sicherheitskräften. Zum Ordnungspersonal können alle Personen gezählt werden, die sich dafür verantwortlich fühlen, auf die Sicherheit und die gesetzlichen Vorgaben zu achten. Also auch Personal hinter der Bar und Rettungskräfte. Es ist wichtig, dass dieses Ordnungspersonal für alle erkennbar bekleidet ist. Alle sollen vor der Veranstaltung vom Veranstaltenden oder einem hierfür benannten Verantwortlichen eine kurze Einführung über die Richtlinien des Festes, die Notfallpläne etc. bekommen haben. Idealerweise wird dies in geeigneter Form dokumentiert. Professionelle Sicherheitskräfte sind vor allem an der Eingangskontrolle wichtig. Sie müssen keine Rücksicht auf die Bezüge im Ort nehmen. Sie sind unter anderem geschult in deeskalierendem Umgang mit Konflikten. Wenn dieser gut funktioniert, läuft auch das Fest geordnet ab. Hinweis: Die Veranstaltenden sollten auch den Parkplatz und das Umfeld der Veranstaltung im Blick behalten.

Alkohol

Lockangebote für Alkohol rücken jedes Fest ganz schnell in ein falsches Licht: Denn hierbei wird suggeriert, dass der Alkoholkonsum an diesem Abend an erster Stelle steht. Durch entsprechende Bewerbung der Veranstaltung kann das Ziel des Festes kommuniziert werden. Alkohol ist bei der Werbung nicht in den Vordergrund zu stellen! Übrigens – was viele vergessen: Spaß steigt nicht mit dem Alkoholpegel an. Irgendwann kehrt sich die Wirkung des Alkohols um. Hinweis: Einige Jugendliche bringen ihren gemischten Alkohol mit in die Veranstaltung – was wie eine Fanta-Flasche aussieht, ist möglicherweise ein Mixgetränk. Deshalb sollte beim Einlass darauf geachtet werden, dass keine mitgebrachten Getränke in die Veranstaltung genommen werden dürfen.

Keine Alkoholabgabe an Betrunkene: Die Frage, wann ein Mensch betrunken ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Jede/r verträgt mehr oder weniger. Wenn aber jemand lallt und torkelt, dann ist er betrunken und deshalb darf ihm kein Alkohol mehr verkauft werden – siehe Gaststättengesetz.

Wozu? Weshalb? Warum?

Unsere Festkultur unterliegt einer sehr dynamischen Entwicklung. Das Freizeitverhalten der Menschen verändert sich, die rechtlichen Vorgaben ändern sich, die Kultur als solche verändert sich. Dazu kommen aktuelle Trends, Social Media und immer neue Krisen. Das wirkt sich auch auf unsere Feste aus.

Die „Festkultur“ hat ihren Ursprung in einem sehr schlimmen Ereignis bei einer Fastnachtsveranstaltung, bei der eine 15-Jährige zu Tode kam. Es wurde damals schnell deutlich, dass die Regelungen des Jugendschutzgesetzes nicht eingehalten wurden. Die Kultur des Feierns hat sich langsam aber sicher von den gut gedachten Vorgaben der Gesetze entfernt – und das ist bei sehr vielen Festen geschehen. Der Fokus des Feierns lag und liegt allzu oft auf dem Konsum, vor allem von Alkoholika. Das werden wir mit der „Festkultur“ nicht wieder „einfangen“ können, aber wir können Regelungen für Feste anregen, die für alle Seiten gewinnbringend sind. Die Veranstalter, die Besucher und die Eltern von jugendlichen Besuchern wollen alle gemeinsam:

  • Sicherheit bei den Festen
  • ein schönes Fest, bei dem man mit anderen Spaß haben kann
  • eine Möglichkeit, sich selbst in diesem Rahmen zu „präsentieren“
  • eine gute Erinnerung an das Fest

In einer ersten Phase der „Festkultur“ wurde über das sogenannte „Eckpunktepapier“ von 2010 ein flächendeckender Konsens zur freiwilligen Selbstregulierung von Festen hergestellt. Eine Modernisierung und Weiterentwicklung dieser Eckpunkte war notwendig, daraus wurde nun die „Leitlinie Festkultur 2.0“, an der die Landkreise Sigmaringen, Biberach, Ortenau, Schwäbisch Hall und Zollernalb sowie die Polizeipräsidien Ravensburg, Konstanz und Offenburg mitgearbeitet haben.

Die Regelungen der „freiwilligen Selbstverpflichtung“ der „Leitlinie Festkultur 2.0“ finden sich in der Leitlinie zur Festkultur.

Festveranstalter

Wann muss eine Veranstaltung genehmigt werden?

Veranstaltungen, bei denen alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, benötigen eine sogenannte „Gestattung“ nach dem Gaststättenrecht. Diese muss beim Ordnungsamt der Stadt/Gemeinde beantragt werden.

Im Rahmen der „Gestattung“ werden auch die ganzen Rahmenbedingungen der Veranstaltung (z. B. Hygienevorschriften, Dauer des Festes etc.) festgeschrieben.

Der „Normalfall“ ist, dass ein Gastwirt ein Fest ausrichtet. Er hat für seinen Gewerbebetrieb eine gaststättenrechtliche Genehmigung. Er muss sich an alle relevanten Vorschriften (Jugendschutz, Gaststättengesetz, Hygiene etc.) halten. Wenn ein anderer, temporärer Festveranstalter ein Fest ausrichten will, wird auch er im Rahmen der „Gestattung“ auf das Gaststättenrecht verpflichtet.

Veranstaltungen, bei denen kein Alkohol ausgeschenkt wird und bei denen keine Speisen angeboten werden, benötigen keine Gestattung.

Gefährliche Gegenstände oder alkoholische Getränke an der Eingangskontrolle

Im Rahmen des Hausrechts können Sie bestimmen, welche Gegenstände mit in Ihre Veranstaltung genommen werden können und welche nicht. Praktikabel ist, vorher festzulegen, welche Gegenstände neben offensichtlich gefährlichen Gegenständen abgenommen werden sollen. Wo werden diese deponiert, wie und wann bekommt der Gast diese zurück? Für die Verwahrung kann eine bereitgestellte Kiste sowie Doppelnummern zum Kleben für abgenommene Gegenstände (1x auf Gegenstand, 1x auf Ausweis) genutzt werden.

Einfacher ist es allerdings, Besucher mit diesen Gegenständen gar nicht erst einzulassen, sondern sie zu bitten, die Gegenstände z. B. in ihrem Auto etc. zu lagern. Damit erübrigt sich das Sammel- und Rückgabeproblem.

Sofern Sie erlaubnispflichtige Waffen oder verbotene Gegenstände im Sinne des Waffengesetzes feststellen, ist die Hinzuziehung der Polizei (Anzeige) empfehlenswert. Welche Waffen und Gegenstände hierunter fallen, können Sie unter dem nachfolgenden Link prüfen:

Broschüre "Jugendtypische Waffen"

Bezüglich mitgebrachter Getränke ist eine Beschilderung am Eingang (ggf. auch in Form von Piktogrammen) hilfreich, aus der hervorgeht, dass niemand den Veranstaltungsraum mit Getränken betreten darf. Hier kann man, ähnlich wie im Flughafen, geeignete Behälter zur Entsorgung bereitstellen.

Tipp: Mit Piktogrammen lässt sich auch auf die Verwendung des PartyPasses sowie das One-Way-Ticket bereits im Eingangsbereich hinweisen, um unnötige Diskussionen zu vermeiden.

Muss ich ein professionelles Security-Unternehmen beauftragen?

Grundsätzlich gelten die von der Genehmigungsbehörde genannten Auflagen. Enthält die Gestattung keine Regelungen zum Einsatz eines professionellen Sicherheitsunternehmens, können auch eigene volljährige, geeignete, nüchterne, geschulte und erkennbare Ordner eingesetzt werden. Als Richtwert gilt: pro 50 Besucher/-innen 1 Ordner. Zumindest aber für Einlass und Kontrolle ist professionelles, neutrales Personal empfehlenswert.

Professionelles Personal hilft Ihnen als Festveranstalter: Nicht SIE sind es, die zweifelhafte Besucher oder Besucher, die z. B. die Alterskriterien nicht erfüllen, abweisen, sondern der Profi. Er ist am nächsten Tag nicht mehr da, Sie als Veranstalter aber schon – und Sie sind dann nicht der, der den Sohn/die Tochter des Bürgermeisters nicht eingelassen hat…

Und noch ein Grund: Sollte es zu einer tätlichen Auseinandersetzung kommen, sind nicht Sie es, die dazwischen gehen müssen. Die „blutige Nase“ holt sich jemand, der dafür bezahlt wird.

Kann ich Mitglieder der Kinder- und Jugendabteilung für den Ausschank einsetzen?

Grundsätzlich ja. ABER: Hier sind die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes besonders zu beachten. Minderjähriges Bedien- und Ausschankpersonal darf nur Getränke ausschenken, die es laut JuSchG konsumieren darf. Der Einsatz ist nur unter Aufsicht eines zuständigen, volljährigen, verantwortungsbewussten Mitarbeiters gestattet. Generell ist aber von einem Einsatz von Kindern und Jugendlichen beim Alkoholausschank abzuraten, das Sozialministerium Baden-Württemberg weist ausdrücklich darauf hin.

Stellen Sie sich bitte die Situation vor, dass ein bereits angetrunkener Gast einer Veranstaltung nach mehr Alkohol verlangt. Das Gaststättengesetz besagt, dass kein Alkohol an Betrunkene ausgeschenkt werden darf. Der Mitarbeitende an der Bar muss also entscheiden, ob es sich hier um einen „Betrunkenen“ handelt und er/sie muss im Extremfall den weiteren Verkauf verweigern. Wollen Sie das einem Kind/Jugendlichen zumuten?

Was bedeutet es, wenn ich das Hausrecht an ein Sicherheitsunternehmen übertrage?

Bei Veranstaltungen hat regelmäßig der Veranstalter das Hausrecht inne, das er bspw. seinem Sicherheitsdienst auch einräumen kann. Grundsätzlich haben sowohl der Veranstalter als auch der Sicherheitsdienst ein berechtigtes Interesse daran, das Hausrecht ausüben zu dürfen: Der Sicherheitsdienst, weil er ggf. Störer loswerden möchte, aber genauso der Veranstalter, der sich einen reibungslosen Ablauf der Veranstaltung wünscht. Hier heißt es also nicht „entweder – oder“, sondern beide Parteien üben das Hausrecht aus.

Darf das Logo eines Bier-Sponsors auf meine Veranstaltungswerbung?

Kein Problem – sofern es nicht Hauptbestandteil der Veranstaltungswerbung ist. Und die Werbung darf kein den Alkoholmissbrauch förderndes Lockangebot enthalten.

Darf ich mit einer "Happy Hour" - Aktion werben?

Nein. Eine „Happy Hour“ bedeutet dafür zu werben, in einem kurzen Zeitraum Getränke günstiger zu verkaufen. Das Ziel ist, dass in diesem Zeitraum möglichst viele (alkoholische) Getränke konsumiert werden. Das Landesgaststättengesetz Baden-Württemberg verbietet Alkoholmissbrauch fördernde Angebote.

"Muttizettel"

Rechtlich ist eine Übertragung der Aufsichtspflicht gem. § 1 Jugendschutzgesetz (kurz JuSchG) an eine volljährige Person möglich, die eine minderjährige Person zeitweise beaufsichtigt. Dabei sind keinerlei Altersgrenzen für die zu beaufsichtigende Person vorgesehen.

Das Gesetz sieht dafür keine Form vor. Die Übertragung der Aufsichtspflicht kann also auch mündlich erfolgen.

Für die Praxis war durch die offen gehaltene Formulierung im Jugendschutzgesetz schnell klar, dass eine sinnvolle Umsetzung nur durch eine klare Vereinbarung möglich ist. Daraus entwickelte sich der „Muttizettel“, durch welchen ersichtlich wird, um welche minderjährige Person es geht, wer die Aufsicht übernehmen soll, für wie lange und für welche Veranstaltung. Des Weiteren erfasst der Muttizettel auch die Kontaktdaten der Eltern der minderjährigen Person, sodass diese im Notfall kontaktiert werden können.

Der Muttizettel ist also nur eine Notlösung für eine sehr offene rechtliche Regelung und kein „amtliches“ Werkzeug. Es kann aber im Rahmen des Hausrechts durchaus eingesetzt werden.

Die Grundhaltung des „Netzwerks Neue Festkultur“ ist die, dass Jugendliche an die Kultur unseres Feierns herangeführt werden sollen. Das JuSchG bietet dafür Rahmenbedingungen (Alters- und Zeitbeschränkungen), die sinnvoll sind. Diese werden durch den § 1 JuSchG und auch durch den Muttizettel aber teilweise unterlaufen. Immer jüngere Jugendliche bzw. schon Kinder sind bei Festen, die für ein älteres Publikum gedacht sind, anwesend. Wir als Netzwerk Neue Festkultur halten das nicht für sinnvoll. Deshalb ist unseres Erachtens der PartyPass die bessere Alternative. Dieser wendet sich konkret an Jugendliche ab 16 Jahren und ermöglicht es diesen, selbstverantwortlich bis 24:00 Uhr an Festen teilnehmen zu können.

Was mache ich, wenn das Security-Unternehmen nicht mit dem PartyPass arbeiten möchte?

Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, den PartyPass einzusetzen, lediglich das JuSchG ist einzuhalten.

Bei einer Veranstaltung eines Netzwerkpartners der Neuen Festkultur hat sich dieser allerdings verpflichtet, den PartyPass als Kontrollinstrument für den Jugendschutz einzusetzen. Derzeit ist uns kein effektiveres Werkzeug zur Einhaltung des JuSchG bekannt.

Manche Security-Unternehmen scheuen den vermeintlichen Aufwand, der mit dem PartyPass zusammenhängt: Abgleich der Daten an der Eingangskontrolle, Lagerung der Pässe und vor allem die Rückgabe der Pässe, die (wenn schlecht organisiert) zu Rückstaus und Unmut bei den Besuchern führen kann. Weitere Infos finden Sie auf der Seite vom PartyPass.

Im Notfall: Anderes Security-Unternehmen suchen!

Was muss ein Veranstalter tun, wenn er den PartyPass nutzen will?

Prüfen, ob der PartyPass in der Gemeinde, Stadt oder im Landkreis schon im Einsatz war. Wenn nicht, so sollte zunächst mit den Verantwortlichen im Jugendschutz Kontakt aufgenommen werden. Infos zur Beteiligung am PartyPass finden sich auf der Homepage des PartyPass.

Vor der Veranstaltung

In der Werbung deutlich darauf hinweisen, dass der PartyPass Bedingung für den Einlass zur Veranstaltung für unter 18-Jährige ist! Wenn ein Pfand für den PartyPass verlangt werden soll: Dies vorher ankündigen (Höhe bis 10 €). Der PartyPass für den jeweiligen Landkreis (z. T. auch für einzelne Städte und Gemeinden) ist auf der Webseite des PartyPass herunterladbar.

Bei der Veranstaltung

Die Eingangskontrolle vergleicht die Daten des PartyPasses mit denen des Personalausweises und behält dann den PartyPass ein (Achtung: Sortierung der Pässe nach Zahlen hilft bei der Ausgabe!). Entgegennehmen des Pfands (optional).

ACHTUNG: Wenn Pfand eingesammelt wurde, das Geld sicher verwahren!

Kurz vor 24:00 Uhr weist der Veranstalter darauf hin, dass die unter 18-Jährigen die Veranstaltung verlassen müssen. Rückgabe der PartyPässe. Herausgabe der Pässe und des Pfands bis ca. 00:30 Uhr möglich (je nach Andrang bei der Rückgabestation). Wenn ein Shuttle-Service eingesetzt wird, bitte dies berücksichtigen!

Nach der Veranstaltung

Zurückgebliebene PartyPässe (und ggf. das nicht ausbezahlte Pfandgeld) werden zur Gemeindeverwaltung gebracht. Diese schreibt die Eltern an und macht darauf aufmerksam, dass der Verdacht auf einen Verstoß gegen das JuSchG vorliegt.

Das Pfandgeld kann als Bearbeitungsgebühr NUR VON DER GEMEINDE einbehalten werden. Nähere Infos dazu in den AGB.

Wie kann ich verhindern, dass schwierige Zielgruppen mein Fest besuchen?
  1. Werbung für die Veranstaltung: In welcher Form werbe ich für meine Veranstaltung (Digital- oder Printmedien)? Wen lade ich wie ein? Wen wird meine Werbung ansprechen?
  2. Auswahl der Security: Eine Firma, die viele Veranstaltungen im Umland macht (und einen guten Ruf hat), kennt die „Pappenheimer“ und wird sie gar nicht erst in die Veranstaltung reinlassen.
  3. Konsequente Einlasskontrolle: Keine gefährlichen Gegenstände, Drogen etc.
  4. Konsequentes und frühzeitiges Reagieren in der Veranstaltung. Rufsysteme für die Security sind wichtig, um schnell jemanden herbeiholen zu können, wenn es brenzlig wird. Deeskalation!
Hausrecht

Es gibt keinen Paragraphen „Hausrecht“ im BGB! Im StGB § 123 „Hausfriedensbruch“ wird die Unverletzlichkeit der Wohnung, von Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder abgeschlossenen Räumen geregelt. Bei „Hausfriedensbruch“ ist z. B. das „Hausverbot“ eine Möglichkeit der Reaktion: Der „Unruhestifter“ wird rausgeworfen. Für ein Hausverbot muss man im Besitz des „Hausrechts“ sein, um im Notfall mit einem Hausverbot reagieren zu können. Das Hausrecht kann man sich als Veranstalter übertragen lassen – und sollte das, wenn immer möglich, tun. Die Polizei muss Anzeigen wegen Hausfriedensbruchs nachgehen. D. h. sie muss einschreiten, wenn jemandem Hausverbot erteilt wurde und diese Person sich dann nicht entfernen lässt oder wieder zur Veranstaltung kommt.

Über das Hausrecht sind z. B. die Eingangskontrolle und die Abnahme von Alkoholika etc. möglich (wenn auch nicht immer sinnvoll). Am wichtigsten: Das Hausverbot wird mit den Worten „Sie verlassen jetzt sofort diese Veranstaltung“ eingeleitet. Wenn die Person dieser Aufforderung nicht nachkommt, ist eine Anzeige möglich. Dabei ist die Polizei behilflich und kann zur Durchsetzung auch angefordert werden.

Grundsätzlich gilt, dass der Veranstalter Personen abweisen kann, die er nicht auf seiner Veranstaltung haben möchte (z. B. bekannte Unruhestifter), er darf dabei aber nicht diskriminierend sein (keine Menschen aus dem Ort XY, keine Menschen aus anderer Kultur, sexueller Orientierung etc.).

Das Hausrecht kann der Security übertragen werden. Allerdings hat diese dann die volle Verantwortung und kann Entscheidungen auch alleine ohne Absprache mit dem Veranstalter treffen.

Thema „Abtasten“: Ist über das Hausrecht grundsätzlich möglich, wenn verhältnismäßig. Bitte nur Frauen bei Frauen und Männer bei Männern!

PartyPass

Müssen Besucher trotz PartyPass noch den Personalausweis mitführen?

Ja. Bei der Eingangskontrolle findet der Abgleich zwischen den (amtlichen) Daten des Personalausweises und dem PartyPass statt. Nur so ist sicherzustellen, dass die Angaben auf dem PartyPass auch korrekt sind.

Der Personalausweis darf nicht einbehalten werden!

Kann der PartyPass mehrfach verwendet werden?

Ja. Lediglich wenn sich das Aussehen des Jugendlichen (z. B. Frisur) stark verändert hat, sollte ein neuer Ausweis mit neuem Bild ausgestellt werden.

Braucht der PartyPass ein Foto?

Ja. Sonst kann bei der Eingangskontrolle kein sicherer Vergleich zwischen PartyPass und Personalausweis stattfinden. Außerdem fällt es der Security am Ende einer Veranstaltung schwerer, den noch fehlenden Jugendlichen zu finden – das geht mit Bild viel einfacher.

Wo gibt es den PartyPass?

Der PartyPass kann kostenlos von der Seite www.partypass.de heruntergeladen werden. Dabei kann vom Jugendlichen der jeweilige Landkreis des Wohnorts ausgewählt werden. Ist der Landkreis nicht vorhanden, gibt es auch den „neutralen“ PartyPass unter „übrige Landkreise“.

Für die Veranstalter macht es keinen Unterschied, welchen PartyPass der Jugendliche ausgewählt hat. Der Veranstalter bringt die zurückgebliebenen PartyPässe zum Rathaus, von wo aus mit den Eltern Kontakt aufgenommen wird.

Was mache ich, wenn das Security-Unternehmen nicht mit dem PartyPass arbeiten möchte?

Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, den PartyPass einzusetzen, lediglich das JuSchG ist einzuhalten.

Bei einer Veranstaltung eines Netzwerkpartners der Neuen Festkultur hat sich dieser allerdings verpflichtet, den PartyPass als Kontrollinstrument für den Jugendschutz einzusetzen. Derzeit ist uns kein effektiveres Werkzeug zur Einhaltung des JuSchG bekannt.

Manche Security-Unternehmen scheuen den vermeintlichen Aufwand, der mit dem PartyPass zusammenhängt: Abgleich der Daten an der Eingangskontrolle, Lagerung der Pässe und vor allem die Rückgabe der Pässe, die (wenn schlecht organisiert) zu Rückstaus und Unmut bei den Besuchern führen kann. Weitere Infos finden Sie auf der Seite vom PartyPass.

Im Notfall: Anderes Security-Unternehmen suchen!

Was muss ein Veranstalter tun, wenn er den PartyPass nutzen will?

Prüfen, ob der PartyPass in der Gemeinde, Stadt oder im Landkreis schon im Einsatz war. Wenn nicht, so sollte zunächst mit den Verantwortlichen im Jugendschutz Kontakt aufgenommen werden. Infos zur Beteiligung am PartyPass finden sich auf der Homepage des PartyPass.

Vor der Veranstaltung

In der Werbung deutlich darauf hinweisen, dass der PartyPass Bedingung für den Einlass zur Veranstaltung für unter 18-Jährige ist! Wenn ein Pfand für den PartyPass verlangt werden soll: Dies vorher ankündigen (Höhe bis 10 €). Der PartyPass für den jeweiligen Landkreis (z. T. auch für einzelne Städte und Gemeinden) ist auf der Webseite des PartyPass herunterladbar.

Bei der Veranstaltung

Die Eingangskontrolle vergleicht die Daten des PartyPasses mit denen des Personalausweises und behält dann den PartyPass ein (Achtung: Sortierung der Pässe nach Zahlen hilft bei der Ausgabe!). Entgegennehmen des Pfands (optional).

ACHTUNG: Wenn Pfand eingesammelt wurde, das Geld sicher verwahren!

Kurz vor 24:00 Uhr weist der Veranstalter darauf hin, dass die unter 18-Jährigen die Veranstaltung verlassen müssen. Rückgabe der PartyPässe. Herausgabe der Pässe und des Pfands bis ca. 00:30 Uhr möglich (je nach Andrang bei der Rückgabestation). Wenn ein Shuttle-Service eingesetzt wird, bitte dies berücksichtigen!

Nach der Veranstaltung

Zurückgebliebene PartyPässe (und ggf. das nicht ausbezahlte Pfandgeld) werden zur Gemeindeverwaltung gebracht. Diese schreibt die Eltern an und macht darauf aufmerksam, dass der Verdacht auf einen Verstoß gegen das JuSchG vorliegt.

Das Pfandgeld kann als Bearbeitungsgebühr NUR VON DER GEMEINDE einbehalten werden. Nähere Infos dazu in den AGB.

Rathäuser

Umgang Rathaus mit dem PartyPass

Die Rathäuser/Bürgermeisterämter spielen bei der Abwicklung des PartyPass-Verfahrens eine große Rolle: Bei ihnen werden die übrig gebliebenen PartyPässe abgegeben und sie sind in der Verantwortung zu handeln.

Es gibt mehrere Möglichkeiten:

  1. Anschreiben an die Eltern, dass der Verdacht auf Verstoß gegen das JuSchG vorliegt und sie als Eltern in der Pflicht sind, danach zu schauen. Herausgabe des PartyPasses (was sich allerdings erledigt, wenn die Jugendlichen einen neuen PartyPass herunterladen).
  2. Anschreiben und Erhebung einer Bearbeitungsgebühr (muss in der Gemeindesatzung verankert werden).
  3. Anschreiben, Bearbeitungsgebühr und Vorladung zu einem Gespräch mit den Eltern.

Am effektivsten ist natürlich die Variante 3.

Wenn der Veranstalter für den PartyPass ein Pfand erhoben hat, so muss er das Pfandgeld mit den Pässen im Rathaus abliefern. Die Gemeinde kann das Geld als Bearbeitungsgebühr (oder als Teil davon) einbehalten. Es wird nicht wieder an die Eltern ausbezahlt. Näheres in den Nutzungsbedingungen des PartyPass!

Mustergestattungen

Gestattungen gem. Gaststättengesetz werden von jeder Kommune individuell ausgestellt. Einige Gemeinden bedienen sich aus einem Formularpool, andere verwenden ihre eigenen Formulierungen.

Es ist sinnvoll und für die Veranstalter hilfreich, wenn die Gestattungen möglichst vereinheitlicht werden. Das schafft Klarheit bei der Umsetzung von Veranstaltungen und den entsprechenden Vorschriften.

Auf welche Varianten man sich einigt, kann nicht vorgeschrieben werden, es gibt aber einige gute Beispiele für sogenannte „Mustergestattungen“.

Cannabis

Cannabis auf dem Fest

Der Umgang mit Cannabis auf Festen ist noch nicht abschließend geklärt. Bislang kann von folgenden Faktoren ausgegangen werden:

  • Kindern und Jugendlichen ist der Konsum verboten, auch in Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen ist der Konsum verboten. Es gibt keine Ausnahmeregelungen, z. B. bei Anwesenheit von Eltern oder Erziehungsbeauftragten.
  • Standort des Veranstaltungsortes: Wenn der Ort in der Nähe von Kindergärten, Schulen etc. liegt (100-m-Radius), ist der Konsum von Cannabis ausgeschlossen.
  • Art des Veranstaltungsraums: In einer öffentlichen Halle ist das Rauchen verboten – damit auch das Rauchen von Cannabis. In den Raucherzonen außerhalb der Halle ist das Rauchen erlaubt. In einem Festzelt ist Rauchen ebenfalls erlaubt. Damit grundsätzlich auch der Cannabis-Konsum.

Die Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen schließt den Konsum von Cannabis aus. Dies könnte zur Folge haben, dass Festveranstalter, um diesem Problem aus dem Weg zu gehen, Kinder und Jugendliche nicht mehr bei ihrem Fest dabei haben wollen.

Wir sind der Meinung, dass auch Jugendliche die Möglichkeit haben sollen, an unserer Festkultur teilzunehmen. Deshalb sollte der Konsum von Cannabis auf dem Fest grundsätzlich verboten werden – was im Rahmen des Hausrechts jederzeit möglich ist.

Netzwerk Neue Festkultur - Internas

Kann ich auch beitreten, wenn mein Landkreis noch nicht vertreten ist?

Ja. Für die Netzwerkpartnerschaft ist nicht Bedingung, dass ein ganzer Landkreis mitmacht – obwohl das wünschens- und erstrebenswert ist. Es können auch einzelne Städte und Gemeinden, Verbände oder Vereine oder auch andere Organisationen, wie z. B. ein Polizeipräsidium, die Partnerschaft erklären.

Wenn sich im Laufe der Zeit ergibt, dass sich z. B. mehrere Gemeinden in einem Landkreis zur Partnerschaft entschließen, macht es eventuell Sinn, den Landkreis als solchen als Netzwerkpartner aufzunehmen.

Beitritt zum Netzwerk

Neue Netzwerkpartner erklären ihren Beitritt über dieses Formular.

Mit der Einsendung des Formulars per E-Mail an dietmar.unterricker@lrasig.de erkennen sie die Leitlinie und die Bedingungen, die auf der Homepage genannt sind, an und sind fortan Netzwerkpartner. Sie können sich am jährlichen Austausch beteiligen und dürfen ihre eigenen Ideen einbringen und/oder in eventuell eingerichteten Arbeitsgruppen mitarbeiten.

Die Netzwerkpartnerschaft kann jederzeit beendet werden. Im Notfall kann ein Netzwerkpartner auch ausgeschlossen werden.

Was habe ich davon, dem Netzwerk beizutreten?

Die Netzwerkpartner stehen für eine andere, „neue“ Festkultur – jenseits von Alkohol- und Gewaltexzessen. Sie wollen Feste feiern, die für alle Besucherinnen und Besucher wie auch für die Veranstalter Spaß und Zufriedenheit bringen. Die Leitlinien haben in den vergangenen Jahren gezeigt, dass sich diesem Ziel mit der Umsetzung und Einhaltung angenähert werden kann. Die Netzwerkpartner sind ein Teil dieser neuen Festkultur und zeigen sich so mitverantwortlich.

Mit dem öffentlichen Bekenntnis zur „neuen Festkultur“ soll in der Öffentlichkeit das klare Signal ankommen, dass z. B. Besuchergruppen, die auf Randale aus sind, nicht erwünscht sind.

Wer ist meine Ansprechperson?

Jeder Netzwerkpartner veröffentlicht unter www.neue-festkultur.de einen bzw. zwei Ansprechpartner für seinen Bereich, seine Gemeinde oder seinen Verband.

Ansprechpartner auf der Netzwerkebene sind die Mitglieder der Steuerungsgruppe.

Sind die Vorgaben der Leitlinie zwingend umzusetzen?

Ja. Es macht keinen Sinn, die Regeln „aufzuweichen“, sonst besteht die Gefahr, dass mit jedem Veranstalter seine eigenen Bedingungen ausdiskutiert werden müssen. Allerdings kann es vorkommen, dass aufgrund örtlicher Gegebenheiten einzelne Punkte nicht voll und ganz umgesetzt werden können.

Beispiel: Die Umsetzung des „One-Way-Tickets“ ist wegen der Notausgangs-Regelung in manchen Hallen nur schwer umsetzbar. Das können Veranstalter auch nicht ändern. Deshalb können hier Zugeständnisse gemacht werden.